Mykobakterien (mikroskopischer Nachweis säurefester Stäbchen): Unterschied zwischen den Versionen

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Möglichst kirschgroße Faecesprobe einsenden, sonst Tupfer mit Transportmedium verwenden.
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'''Mykobakterien''' sind bedeutende human- und veterinärmedizinische Infektionserreger. Allerdings ist die Probenaufbereitung und Anzucht sehr schwierig und zeitaufwendig. Mitunter werden die Proben mehrere Wochen bis Monate bebrütet. Der mikroskopische Nachweis von säurefesten Stäbchen aus verschiedenem Probenmaterial ist leider nicht so aussagekräftig wie der kulturelle Nachweis pathogener Mykobakterien, kann aber in kurzer Zeit wertvolle Hinweise für das weitere therapeutische und seuchenhygienische Vorgehen liefern.
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Der Nachweis von Mykobakterien erfolgt mikroskopisch durch die Ziehl-Neelsen-Färbung. Dazu sollte möglichst Tracheobronchialsekret, BAL-Flüssigkeit oder eine kirschgroße Faecesprobe eingesendet werden. Wahlweise ist auch ein Tupfer mit Transportmedium geeignet.
  
  
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Version vom 10. Dezember 2013, 17:26 Uhr

Mykobakterien sind bedeutende human- und veterinärmedizinische Infektionserreger. Allerdings ist die Probenaufbereitung und Anzucht sehr schwierig und zeitaufwendig. Mitunter werden die Proben mehrere Wochen bis Monate bebrütet. Der mikroskopische Nachweis von säurefesten Stäbchen aus verschiedenem Probenmaterial ist leider nicht so aussagekräftig wie der kulturelle Nachweis pathogener Mykobakterien, kann aber in kurzer Zeit wertvolle Hinweise für das weitere therapeutische und seuchenhygienische Vorgehen liefern.

Der Nachweis von Mykobakterien erfolgt mikroskopisch durch die Ziehl-Neelsen-Färbung. Dazu sollte möglichst Tracheobronchialsekret, BAL-Flüssigkeit oder eine kirschgroße Faecesprobe eingesendet werden. Wahlweise ist auch ein Tupfer mit Transportmedium geeignet.


Material Faeces, Ausstrich auf Objektträger
Methode Ziehl-Neelsen Färbung, mikroskopisch
Labor
  • inhouse Testung: nicht möglich
  • Speziallabor:
    • Versandzeit und -temperatur sind unkritisch
    • Dauer: 1 Tag
Melde-/ Anzeigepflicht Tuberkulose des Rinder anzeigepflichtig, Tuberkulose andere Tierarten meldepflichtig (außer Forelle, Karpfen), Paratuberkulose meldepflichtig
Tierart keine Einschränkung bekannt